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Nationales Zusammenarbeitsabkommen

Die Umsetzung von REACH ist teils eine föderale, teils eine regionale Zuständigkeit und teils eine Zuständigkeit der Gemeinschaften. Die Komplexität der Anwendung und Handhabung von REACH erfordert eine koordinierte Vorgehensweise.

Darum wurde ein REACH-Zusammenarbeitsabkommen zwischen den zuständigen föderalen und regionalen Behörden geschlossen. Das Abkommen zielt auf eine koordinierte und effektive Umsetzung von REACH in Belgien (gemäß Artikel 92 bis, § 1, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen) ab.

Angesichts der begrenzten Befugnisse der Gemeinschaften wird REACH für diese Befugnisse im Rahmen eines bereits bestehenden Zusammenarbeitsabkommens implementiert (Zusammenarbeitsabkommen vom 10. Dezember 2003 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region von Brüssel-Hauptstadt zur Förderung einer Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt und der Gesundheit) (NEHAP).

Im Rahmen des REACH-Zusammenarbeitsabkommens sind drei Ausschüsse eingerichtet worden. Zwei Ausschüsse sind für die koordinierte Vorgehensweise der Umsetzung und Handhabung von REACH verantwortlich. Ein dritter Ausschuss wird hauptsächlich für die wissenschaftliche Unterstützung Sorge tragen.

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